gebühren

BayKiBiG Art. 23 Zusätzliche staatliche Leistungen

(3) Zur Entlastung der Familien leistet der Staat neben der Förderung nach Art. 18 Abs. 2 einen Zuschuss zum Elternbeitrag für Kinder in Kindertageseinrichtungen, die die Voraussetzungen des Art. 19 erfüllen. Der Zuschuss beträgt 100 Euro pro Monat und wird für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt gewährt. Der Zuschuss entfällt, wenn der Schulbesuch trotz Schulpflicht verweigert wird. Die Auszahlung erfolgt an die Gemeinden im Rahmen der kindbezogenen Förderung. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Förderbetrag an die von ihnen nach diesem Gesetz geförderten Träger weiterzureichen.

Die Gebühren richten sich nach Ihrer individuellen Buchungszeit und diese ist in Kategorien eingeteilt - zusätzlich zahlen Sie monatlich 7€ Spielgeld. (gültig ab 01.09.2024)

 

im Kindergarten:

4-5 Stunden 132€

5-6 Stunden 146€

6-7 Stunden 160€

7-8 Stunden 176€

8-9 Stunden 194€

 

 

in der Krippe:

3-4 Stunden 222€

4-5 Stunden 244€

5-6 Stunden 269€

6-7 Stunden 296€

7-8 Stunden 325€

8-9 Stunden 358€